Gesetze / Seiler-Ausbildungsverordnung
SeilAusbV§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben: